Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs­bedingungen
der Witte Verpackungen & Maschinen­vermietung GmbH & Co.KG

Artikel I. Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf sämtliche Angebote von, Verträge mit, Lieferungen und Aufträge von sowie verrichtete Arbeiten durch Witte Verpackungen und Maschinenvermietung GmbH & Co.KG. Abweichende Bedingungen, Vereinbarungen oder Regelungen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG.
  2. Mit Abschluss eines Vertrages mit Witte Verpackungen und Maschinenvermietung GmbH & Co.KG verzichtet der Vertragspartner auf die Anwendung eigener oder sonstiger allgemeinen Geschäftsbedingungen, sodass für sämtliche Verträge ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG gelten.
  3. Sofern in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes angegeben ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel II. Allgemeines:

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als „Vertragspartner“: Jede Rechtsperson oder natürliche Person, die mit Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG einen Vertrag geschlossen hat bzw. zu schließen beabsichtigt, sowie dessen Vertreter, Beauftragte/r, Anspruchberechtigte/r und Erbe/n.
  2. Vertragsänderungen, die sich nachteilig auf Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG auswirken könnten, bedürfen unverbindlich der Zustimmung von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG, sofern die Vertragsänderungen nicht gesetzlichen Bestimmungen unterliegen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine anderen Regelungen vorgeben.
  3. Bedingungen, aufgrund dessen Witte Verpackungen& Maschinenvermietung GmbH & Co. KG eine Lieferverpflichtung übernimmt, ohne dass sich der Vertragspartner zur Abnahme der entsprechenden Sachen verpflichtet, bzw. aufgrund dessen die Mengen und / Oder der Preis der zu liefernden bzw. abzunehmenden Sachen einem Vorbehalt unterliegt, sind unverbindlich.

 

Artikel III. Angebote und Ausschreibungen:

  1. Sämtliche von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG unterbreiteten Angebote und Ausschreibungen, in denen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges angegeben ist, sind vollständig freibleibend. Abweichungen und / Oder zwischenzeitliche Änderungen sind vorbehalten.
  2. Alle durch den Auftraggeber mitgeteilten oder durch Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG erbetenen Informationen sind richtig, vollständig und rechtzeitig zu übermitteln. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, erlischt jegliche Haftung seitens Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG, weiterhin entsteht dadurch Anspruch auf Rückbehalt sowie Weitergabe aller in Folge von Verzögerungen entstanden zusätzlichen Kosten an den Auftraggeber.
  3. Die dem Vertragspartner von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG ( für die Erstellung ihrer Angebote und die Vergabe von Ausschreibungen) zur Verfügung gestellten Daten, Schriftstücke und Materialien bleiben jederzeit Eigentum von Witte Verpackungen und Maschinenvermietung GmbH & Co.KG und sind auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben .Die Vervielfältigung vorgenannter Daten, Schriftstücke und Materialien sowie deren Verfügungstellung oder Einsicht für Dritte ohne die vorherige ausdrückliche Genehmigung von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG ist unzulässig.
  4. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor , einen Auftrag ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

 

Artikel IV. Zustandekommen des Vertrages:

  1. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung ist erst dann an ihr schriftliches Angebot und den ihr   von dem Vertragspartner erteilten Auftrag gebunden, wenn sie die Auftragsannahme schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung des vom Vertragspartner erteilten Auftrags begonnen hat.
  2. Später erfolgte, mündliche oder schriftliche zusätzliche Absprachen, Änderungen und / oder Zusagen seitens Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG, ihrer Mitarbeiter, Vertreter, Verkäufer oder anderen Mittelspersonen sind unverbindlich, solange sie nicht von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG und dem Vertragspartner schriftlich bestätigt wurden.
  3. Sollte der Vertragspartner nach Ermessen von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG für die Vertragserfüllung über keine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen, ist Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen ungeachtet ihrer gesetzlich oder kraft dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehenden Rechte aufzuschieben.

 

Artikel V. Kündigung:

  1. Vertragspartnern ist vorbehaltlich schriftlicher Zustimmung durch Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG nicht gestattet, Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG erteilte Aufträge zu stornieren.
  2. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG ist berechtigt, dem Vertragspartner die Kündigungskosten in Rechnung zu stellen; Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG ‚s Recht auf vollständige Entschädigung bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall erstrecken sich die Kündigungskosten auf die Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG bereits entstanden Vorbereitungs- und Materialkosten.

 

Artikel VI. Preise und Tarife:

  1. Sämtliche Preisangaben von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. Kg sind freibleibend und unterliegen Preisänderungen, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Die Preise von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG basieren auf Kosten beeinflussende Faktoren und gelten ab dem Tag, an dem der Vertrag zustande kommt. Sollten vor der Lieferung, bzw. im Falle mehrerer Liefertermine während dieser Zeitspanne, Kosten erhöhende Faktoren eintreten, behält sich Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG das Recht vor, dem Vertragspartner diese Kostenerhöhung in Rechnung zu stellen.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und Entsorgungsgebühr. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG ist berechtigt, dem Vertragspartner jede Änderung der vorgenannten Modalitäten in Rechnung zu stellen.
  4. Wenn zusätzliche Kosten anfallen, die in der Regel nicht berücksichtigt zu werden brauchen und wenn einer unserer Verkäufer ohne Wissen der Geschäftsführung einen übertrieben hohen Rabatt gewährt bzw. bzgl. Dees Verkaufspreises eine unrichtige Kalkulation erstellt hat, sind wir berechtigt, die genannten Preise dementsprechend heraufzusetzen bzw. eine zusätzliche Zahlung vom Käufer zu fordern.

 

Artikel VII. Lieferung und Lagerung:

  1. Die Lieferung erfolgt ab Warenlager, sofern keine anders lautende, ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Lieferkosten trägt der Vertragspartner.
  2. Die Liefertermine gelten annäherungsweise, sofern keine anders lautende, ausdrücklich, auch nach Inverzugsetzung, keinen Anspruch auf Entschädigung oder Vertragsentbindung dar, sofern letzteres nicht aufgrund grober Schuld oder Fahrlässigkeit erfolgt oder die Parteien angesichts der Dauer der Lieferverzögerung im gegenseitigen Einvernehmen eine Vertragsauflösung beschließen.
  3. Die Lieferung gilt als erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die zu liefernde Ware das Lager von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG verlassen hat. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die Sachen auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners.
  4. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG ist stets zu Teillieferungen berechtigt, solange der Art und Dauer des Vertrages nichts entgegen steht.
  5. Dem Vertragspartner angebotene, von diesem jedoch nicht angenommene Sachen werden diesem von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG auf dessen Rechnung und Risiko aufschlagen.
  6. Grundbedingungen Lagerkosten: Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, pro Monat 3,5% des Verkaufswertes des gelagerten Bestands als Kosten in Rechnung zu stellen.
  7. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Sachen Dritten gegenüber zu verpfänden oder als Sicherheit im weitesten Sinne des Wortes zu verwenden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Sachen auf erste Aufforderung von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & CO.KG nachzuweisen und im Falle von Zahlungsverzug auf Verlangen an Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG, auf seine Kosten und Risiko zurückzugeben. Wir liefern ausschließlich unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt.
  8. Minder- / Überproduktion für Schalen: max. +/- 10 % (unter 3000 Stück: +/- 20%), wenn nicht anders vereinbart. Für Kartonagen gilt: Abweichungen hinsichtlich der Menge bestellter Artikel 20% für Bestellungen unter 1000 Stück, 15% bei Bestellungen von 1.000-5.000 Stück, 10 % bei Bestellungen von 5.000 bis 50.000 Stück.
  9. Die maximale Lagerzeit für Werkzeuge und Klischees liegt bei 18 Monate.
  10. Für Eigendrucke / Formen / Stanzen und speziell für Vertragspartner angefertigte Drucke / Klischees, bzw. Kartons / Schalen, sind voll und ganz abzunehmen, bis die Bestände aufgebraucht sind. Für evtl. anfallende Lagerkosten ist der Vertragspartner vollumfänglich verantwortlich. Die Kosten für die Entsorgung trägt der Vertragspartner. Für zugesicherte und nicht eigehaltene Mengenangaben hat der Vertragspartner die Werkzeug- / Klischeekosten zu zahlen.

 

Artikel VIII. Höhere Gewalt:

  1. Im Falle dauerhafter sowie vorübergehender höherer Gewalt ist Witte Verpackungen & Maschinenvermietung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ausführung zeitlich aufzuschieben, ohne dass der Vertragspartner und/ oder Dritte Anspruch auf Vertragserfüllung haben und / oder Schadensersatz geltend machen können. Unter höhere Gewalt gilt unter anderem:  Streiks, Boykotte, Betriebsunterbrechung, Verkehrsstörungen oder Transport, Rohstoffmangel, Feuer, Maschinenbruch, sehr schlechte Wetter- und Geländebedingungen sowie ferner alle Umstände, unter denen die vollständige oder teilweise Erfüllung  der Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG gefordert werden kann.
  2. Sollte sich die Lieferung aufgrund von höherer Gewalt mehr als 2 Monate verzögern, sind sowohl Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG als auch der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. In diesem Fall steht Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG die Bezahlung der ihr entstandenen Kosten zu.
  3. Sollte höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt eintreten, an dem Vertrag bereits zu einem Teil erfüllt wurde, steht es dem Vertragspartner im Falle einer durch die höhere Gewalt entstehende Verzögerung für die verbliebenden Lieferungen über zwei Monate frei, den bereits gelieferten Teil der Sachen zu behalten und den entsprechenden Kaufpreis zu begleichen oder den Vertrag auch für bereits gelieferten Sachen zu kündigen, wobei er sich verpflichtet, die bereits gelieferten Sachen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko an Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG zurückzusenden.

    Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn der Vertragspartner nachweisen kann, dass die bereits gelieferten Sachen ohne die fehlenden, nicht gelieferten Sachen von ihm nicht mehr zweckgemäß verwendet werden können.

 

Artikel IX. Haftung:

  1. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG übernimmt gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten keine Haftung für Schäden, welche als Folge von für Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG durchgeführte Dienstleistungen oder gelieferte Sachen entstanden sind, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes aussagen oder Vorsatz oder grobe Schuld vorliegt. Im Falle von Vorsatz und schuldhafter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Witte Verpackungen& Maschinenvermietung GmbH & Co. KG auf die Rechnungssumme des in Frage stehenden Auftrags.
  2. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG haftet im Falle von Vorsatz oder grober Schuld nicht für Schäden, die infolge von Nichterfüllung von an sie gelieferte Sachen und/ oder für sie Dienstleistungen oder durch gesetzliche oder sonstige staatliche Vorgaben für (die Verwendung der) an sie gelieferte (n) Sachen oder für sie erbrachte Dienstleistungen entstanden sind.
  3. In keinem Fall übernimmt Witte Verpackungen & Maschinenvermietung die Haftung für Schäden, die durch Dritte in Ausführung ihres von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG erteilten Auftrages hinsichtlich der für den Vertragspartner zu liefernden Sachen oder entsprechenden Dienstleistungen entstanden sind. Dies gilt insbesondere für die durch Dritte verrichtete Arbeiten.
  4. Ungeachtet der oben aufgeführten Bestimmungen dieses Artikels übernimmt Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG in keinem Fall die Haftung für Betriebsschäden oder sonstige Folgeschäden des Vertragspartners.
  5. Alle begründeten Ansprüche mit Ausnahme von Reklamationen sind innerhalb von spätestens 2 Wochen anzumelden. Später angemeldete Ansprüche werden nicht berücksichtigt.
  6. Der Auftraggeber stellt Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

Artikel X. Reklamationen:

  1. Reklamationen aufgrund von Fehlmengen oder Qualität sind unverzüglich bei der Lieferung auf dem Lieferschein, Frachtbrief, Empfangsschein oder einer sonstigen Empfangsbestätigung anzugeben.
  2. Mit Unterzeichnung der Empfangsbestätigung gilt die Lieferung als zugestellt. Reklamationen sind sofort oder spätestens 8 Tage nach Erhalt und vor der Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung anzuzeigen.
  3. Die reklamierten Sachen sind von dem Vertragspartner sofort zu Verfügung zu stellen. Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet diese vor der Bewertung und Analyse zu vernichten oder zu entsorgen.
  4. Sollte sich die Reklamation als berechtigt erweisen, ist Witte Verpackungen & Maschinenvernietung GmbH & Co. KG lediglich verpflichtet, so zügig wie möglich eine vereinbarte Leistung zu erbringen, ohne dass Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG für mögliche Schäden des Vertragspartners oder Dritter haftbar gemacht werden kann.

 

Artikel XI Bezahlung:

  1. Alle Zahlungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf unser Bankkonto überwiesen sein.
  2. Für Banküberweisungen gilt als Zahlungsdatum der Tag, an dem der Betrag auf dem Bankkonto von Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG gutgeschrieben wurde.
  3. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, den Vertragspartner vorab über den Ablauf eines Zahlungsziels in Kenntnis zu setzen oder ihm einen Kontoauszug oder ähnliches zuzusenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anders lautendes vereinbart wurde.
  4. Jede vom Vertragspartner geleistete Zahlung wird zur Deckung der ältesten, offenen Forderung verwendet, auch wenn diese Forderung aus Schuldzinsen, Verwaltungskosten und/ oder Inkassokosten besteht.
  5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eine Zahlungsfrist zu verlängern. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist gerät der Vertragspartner in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf.
  6. Ab dem ersten Tag nach dem Zahlungsziel schuldet der Vertragspartner Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG Vertragszinsen in Höhe von 1,5 % des fälligen Betrags pro Monat, bzw. anteilig.
  7. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co.KG berechtigt, bei der Mahnung Verwaltungskosten in Höhe von 10 Euro zu berechnen.
  8. Bei Nichtbezahlung und verspäteter Zahlung hat der Vertragspartner sämtliche Gerichts- und Vollstreckungskosten sowie die außergerichtlichen Inkassokosten zu tragen. Die außergerichtlichen Inkassokasten betragen 20 % des Rechnungsbetrages, zuzüglich der fälligen Verzugszinsen von mindestens 150 Euro.
  9. Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG ist jederzeit berechtigt, sowohl vor als auch nach dem Zustandekommen der Vertrags für die Zahlungen Sicherheiten zu verlangen, die unter anderem bei Aufschieben der Vertragsausführung durch Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG als Sicherheit dienen; unter anderem ist Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG uneingeschränkt bei Vertragserfüllung zu Schadenersatz und / oder einer ganz oder teilweisen Kündigung des Vertrags berechtigt, unter anderem ohne das ein gerichtliches Eingreifen erforderlich wird und ohne, dass Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG aus diesem Grund Entschädigung zu leisten hat.

 

Artikel XII Entbindung:

  1. Unbeschadet der Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG zustehenden weiteren Rechte aufgrund dieser Bedingungen, kann Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG eine Vereinbarung als aufgelöst betrachten – ohne dass eine gerichtliche Intervention und eine Inverzugsetzung erforderlich wären – falls der Vertragspartner bzgl. Der Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Verzug ist oder bleibt, der Vertragspartner ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder Konkurs beantragt hat, der Vertragspartner die freie Verfügung über sein Vermögen und/ oder Einkünfte ganz oder teilweise verliert oder ein Teil seines Vermögens und/oder Vermögenswerte beschlagnahmt wird, oder wenn der Vertragspartner eine natürliche Person ist und verstirbt.
  2. Im Falle einer Auflösung kraft Vorgenannten wird der vereinbarte Preis, sofern ein Rabatt eingeräumt wurde nach dessen Abzug, unverzüglich fällig

 

Artikel XIII Sonstiges:

  1. Für sämtliche mit Witte Verpackungen & Maschinenvermietung GmbH & Co. KG geschlossenen Verträge gilt ausschließlich das deutsche Recht.
  2. Sollte der Vertragspartner seinen Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union haben, wird jeder sich aus dem Vertragsabschluss, der Auslegung der Vertragsdurchführung sowie sämtlicher sonstigen, sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitfälle in erster Instanz vor dem zuständigen Gericht ausgetragen, in dem Witte Verpackungen & Maschinevermietung GmbH & Co. KG seinen Geschäftssitz hat.